Radonsanierung für Öffentliche und kirchliche Gebäude

Die gesetzlichen Regelungen zum Radonschutz betreffen alle Bauten mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen im Keller bzw. Erdgeschoss wie Amts- und Dienstgebäude, Schulen, Universitäten, Kindergärten, Krankenhäuser oder Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen.

In Radonvorsorgegebieten gelten ab 2021 spezielle Schutzanforderungen: Wird ein Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft überschritten, müssen Maßnahmen zur Reduzierung der Konzentration eingeleitet werden (§ 128 StrlSchG).

Führende Experten der WHO, des Bundesamtes für Strahlenschutz und des Umweltbundesamtes sprechen sich sogar für einen Richtwert von nur 100 Becquerel pro Kubikmeter aus.

Für Kommunen und alle öffentlichen Gebäudeeigentümer oder Träger ergeben sich aus der Rechtslage neben Pflichten auch wertvolle Chancen: Indem sie radonbedingte Risiken frühzeitig erkennen und minimieren, können sie ein Signal für verantwortungsbewusstes Handeln aussenden. Je effektiver die Schutzmaßnahmen sind, desto positiver wird diese Initiative bei den betroffenen Personenkreisen und in der Bevölkerung aufgenommen.